Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-12-19, 3 Wx 189/23

3 Wx 189/23Obergericht19.12.2023

Regest

1. Ein Widerspruch iSv § 2258 Abs. 1 BGB liegt auch dann vor, wenn der Erblasser mit dem späteren Testament seine Erbfolge insgesamt, d.h. abschließend und umfassend, neu geregelt hat. 2. Im Erbscheinerteilungsverfahren gehen verbleibende Zweifel zu Lasten desjenigen, der einen Widerspruch zwischen dem früheren und einem späteren Testament geltend macht. 3. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein späteres Testament die Erbfolge vollständig und abschließend neu regelt, sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, die Aufschluss über den Testierwillen des Erblassers geben können. Neben dem Wort der zur Beurteilung stehenden testamentarischen Verfügung ist auch der Inhalt früherer Testamente sowie eine dort erkennbare Übung des Erblassers, vollständige Testamente zu errichten, die allenfalls durch Streichungen oder Ergänzungen geändert werden, zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Wx 189/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-19

Aktenzeichen: 3 Wx 189/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:1219.3WX189.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

    1. Ein Widerspruch iSv § 2258 Abs. 1 BGB liegt auch dann vor, wenn der Erblasser mit dem späteren Testament seine Erbfolge insgesamt, d.h. abschließend und umfassend, neu geregelt hat.
    1. Im Erbscheinerteilungsverfahren gehen verbleibende Zweifel zu Lasten desjenigen, der einen Widerspruch zwischen dem früheren und einem späteren Testament geltend macht.
    1. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein späteres Testament die Erbfolge vollständig und abschließend neu regelt, sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, die Aufschluss über den Testierwillen des Erblassers geben können. Neben dem Wort der zur Beurteilung stehenden testamentarischen Verfügung ist auch der Inhalt früherer Testamente sowie eine dort erkennbare Übung des Erblassers, vollständige Testamente zu errichten, die allenfalls durch Streichungen oder Ergänzungen geändert werden, zu berücksichtigen.

Tenor

  • I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld – Nachlassgericht - vom 7. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

  • II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  • III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350.000,00 € festgesetzt.

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