Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-12-19, 21 U 90/23

21 U 90/23Obergericht19.12.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 21 U 90/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-19

Aktenzeichen: 21 U 90/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:1219.21U90.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.03.2023 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 7 O 177/21) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zur Hauptsache – nur zwecks Klarstellung – wie folgt neu gefasst wird:

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 10.03.2023 verkündete Urteil 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 7 O 177/21) im Tenor hinsichtlich der Widerklage wie folgt abgeändert:

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 38.897,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 972,44 EUR seit dem 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020, 01.02.2020, 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021, 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021, 01.05.2021, 01.06.2021, 01.07.2021, 01.08.2021, 01.09.2021, 01.10.2021, 01.11.2021, 01.12.2021, 01.01.2022, 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022, 01.08.2022, 01.09.2022 und 01.10.2022 zu zahlen.

Die Klägerin wird ferner verurteilt, an die Beklagte weitere 3.889,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 972,44 EUR seit dem 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023 und 01.02.2023 zu zahlen.

Sie wird zudem verurteilt, an die Beklagte Ersatz von weiteren Verzugsschäden in Höhe von 5.834,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 972,44 EUR seit dem 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023, 01.07.2023 und 01.08.2023 zu zahlen.

Ferner wird sie verurteilt, an die Beklagte weitere 2.917,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 972,44 EUR seit dem 01.09.2023, 01.10.2023 und 01.11.2023 zu zahlen

Die Klägerin wird weiter verurteilt, an die Beklagte außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.134,55 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des für die Beklagte aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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