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12 U 43/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-10-31, 12 U 43/23
12 U 43/23Obergericht31.10.2023
§ 143 InsO; §§ 883 Abs. 1, 885, 2033 BGB; § 47 Abs. 1, 22 GBO Der anfechtungsrechtliche Rückübertragungsanspruch, der auf Rückübertragung eines Erbteils gerichtet ist, ist nicht vormerkungsfähig, auch wenn zum Nachlass Grundstücksrechte gehören.
Entscheidungsdatum: 2023-10-31
Aktenzeichen: 12 U 43/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:1031.12U43.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
§ 143 InsO; §§ 883 Abs. 1, 885, 2033 BGB; § 47 Abs. 1, 22 GBO
Der anfechtungsrechtliche Rückübertragungsanspruch, der auf Rückübertragung eines Erbteils gerichtet ist, ist nicht vormerkungsfähig, auch wenn zum Nachlass Grundstücksrechte gehören.
Auf die Berufungen der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 25.07.2023 (10 O 214/23) abgeändert und der Antrag des Verfügungsklägers auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Verfügungskläger zu tragen.
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