Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-10-31, 12 U 43/23

12 U 43/23Obergericht31.10.2023

Regest

§ 143 InsO; §§ 883 Abs. 1, 885, 2033 BGB; § 47 Abs. 1, 22 GBO Der anfechtungsrechtliche Rückübertragungsanspruch, der auf Rückübertragung eines Erbteils gerichtet ist, ist nicht vormerkungsfähig, auch wenn zum Nachlass Grundstücksrechte gehören.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 U 43/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-31

Aktenzeichen: 12 U 43/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:1031.12U43.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

§ 143 InsO; §§ 883 Abs. 1, 885, 2033 BGB; § 47 Abs. 1, 22 GBO

Der anfechtungsrechtliche Rückübertragungsanspruch, der auf Rückübertragung eines Erbteils gerichtet ist, ist nicht vormerkungsfähig, auch wenn zum Nachlass Grundstücksrechte gehören.

Tenor

Auf die Berufungen der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 25.07.2023 (10 O 214/23) abgeändert und der Antrag des Verfügungsklägers auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Verfügungskläger zu tragen.

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