Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-08-30, 3 Kart 129/21

3 Kart 129/21Obergericht30.08.2023

Regest

Die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode ist materiell rechtswidrig, weil die Bundesnetzagentur es versäumt hat, die von ihr rechtsfehlerfrei anhand langfristiger historischer Datenreihen ermittelte Marktrisikoprämie – jedenfalls durch eine ergänzende Plausibilisierung – weiter abzusichern. Dies wäre geboten gewesen, weil konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die anhand einer einzigen Methode ermittelte Marktrisikoprämie und der sich hieraus ergebende Wagniszuschlag die Renditeerwartungen der Investoren nicht angemessen widerspiegeln und die hieraus resultierenden Eigenkapitalzinssätze nicht angemessen, wettbewerbsfähig und risikoangepasst sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 129/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-30

Aktenzeichen: 3 Kart 129/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0830.3KART129.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode ist materiell rechtswidrig, weil die Bundesnetzagentur es versäumt hat, die von ihr rechtsfehlerfrei anhand langfristiger historischer Datenreihen ermittelte Marktrisikoprämie – jedenfalls durch eine ergänzende Plausibilisierung – weiter abzusichern. Dies wäre geboten gewesen, weil konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die anhand einer einzigen Methode ermittelte Marktrisikoprämie und der sich hieraus ergebende Wagniszuschlag die Renditeerwartungen der Investoren nicht angemessen widerspiegeln und die hieraus resultierenden Eigenkapitalzinssätze nicht angemessen, wettbewerbsfähig und risikoangepasst sind.

Tenor

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12.10.2021 (BK4-21-055) wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Eigenkapitalzinssätze für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu festzulegen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten tragen die Beschwerdeführerin und die Bundesnetzagentur jeweils zur Hälfte.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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