Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-08-15, 3 Wx 94/23

3 Wx 94/23Obergericht15.08.2023

Regest

OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat Beschluss vom 15.8.2023, I-3 Wx 94/23 § 45 Abs. 3 2. Halbsatz , 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG Leitsatz Der Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung ist auf den halben Grundstückswert zu veranschlagen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das gesicherte Recht auf Rückauflassung befristet oder bedingt ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Wx 94/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-15

Aktenzeichen: 3 Wx 94/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0815.3WX94.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat

Beschluss vom 15.8.2023, I-3 Wx 94/23

  • § 45 Abs. 3 2. Halbsatz , 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG

Leitsatz

Der Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung ist auf den halben Grundstückswert zu veranschlagen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das gesicherte Recht auf Rückauflassung befristet oder bedingt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 5. vom 26. Mai 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

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