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3 Wx 94/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-08-15, 3 Wx 94/23
3 Wx 94/23Obergericht15.08.2023
OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat Beschluss vom 15.8.2023, I-3 Wx 94/23 § 45 Abs. 3 2. Halbsatz , 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG Leitsatz Der Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung ist auf den halben Grundstückswert zu veranschlagen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das gesicherte Recht auf Rückauflassung befristet oder bedingt ist.
Entscheidungsdatum: 2023-08-15
Aktenzeichen: 3 Wx 94/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0815.3WX94.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat
Beschluss vom 15.8.2023, I-3 Wx 94/23
Leitsatz
Der Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung ist auf den halben Grundstückswert zu veranschlagen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das gesicherte Recht auf Rückauflassung befristet oder bedingt ist.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 5. vom 26. Mai 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
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