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Kart 9/22 [V]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-08-10, Kart 9/22 [V]
Kart 9/22 [V]Obergericht10.08.2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-10
Aktenzeichen: Kart 9/22 [V]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0810.KART9.22V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 30. September 2022 – B8–134/21 – wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten und die dem Bundeskartellamt sowie den Beteiligten zu 1 bis 3 in der Beschwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 490.000 € festgesetzt.
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