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20 U 102/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-08-10, 20 U 102/22
20 U 102/22Obergericht10.08.2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-10
Aktenzeichen: 20 U 102/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0810.20U102.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 25. April 2022 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 34 O 26/21 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Soweit die Verurteilungen auf Zahlung gerichtet sind, kann der Zahlungsschuldner die Vollstreckung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung im Übrigen gegen sie durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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