Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-07-11, 3 Wx 74/23

3 Wx 74/23Obergericht11.07.2023

Regest

1. Verwirklicht sich durch den Tod des Erblassers ein vertraglich vereinbarter Rückübertragungstatbestand, handelt es sich bei dem daraus resultierenden Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks um eine vom Erblasser herrührende Verbindlichkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, also um eine sog. Erblasserschuld und nicht um eine Erbfallschuld. 2. Ist der zur Rückübertragung verpflichtete Grundstückseigentümer zugleich der alleinige Erbe des Erblassers, erlischt der Rückübertragungsanspruch durch Konfusion; der Anspruch ist aber gleichwohl bei der Ermittlung des Geschäftswerts gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 GNotKG wertmindernd zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Wx 74/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-11

Aktenzeichen: 3 Wx 74/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0711.3WX74.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 GNotKG

Leitsätze

    1. Verwirklicht sich durch den Tod des Erblassers ein vertraglich vereinbarter Rückübertragungstatbestand, handelt es sich bei dem daraus resultierenden Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks um eine vom Erblasser herrührende Verbindlichkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, also um eine sog. Erblasserschuld und nicht um eine Erbfallschuld.
    1. Ist der zur Rückübertragung verpflichtete Grundstückseigentümer zugleich der alleinige Erbe des Erblassers, erlischt der Rückübertragungsanspruch durch Konfusion; der Anspruch ist aber gleichwohl bei der Ermittlung des Geschäftswerts gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 GNotKG wertmindernd zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die am 31. März 2022 eingegangene Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht - Mönchengladbach vom 16. März 2022 geändert:

Der Geschäftswert für das Erbscheinserteilungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

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