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2 SAF 1/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-06-13, 2 SAF 1/23
2 SAF 1/23Obergericht13.06.2023
Entscheidungsdatum: 2023-06-13
Aktenzeichen: 2 SAF 1/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0613.2SAF1.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
I. Die Anhörungsrüge des Kindesvaters, Herrn A. X., gegen den am 08.03.2023 erlassenen Senatsbeschluss wird als unzulässig verworfen.
II. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 08.03.2023 wird zurückgewiesen.
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