Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-05-15, 3 VA 2/23

3 VA 2/23Obergericht15.05.2023

Regest

1. Ein Rechtsanwalt kann für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine nach § 299 Abs. 2 ZPO bewilligte Akteneinsicht antragsbefugt sein, wenn er geltend macht, durch die behördlich angeordnete Gewährung der Akteneinsicht in eigenen Rechten, vor allem in seinem Urheberrecht oder in Grundrechten, verletzt zu sein. 2. Anwaltliche Schriftsätze genießen nur dann urheberrechtlichen Schutz, wenn und soweit sie aufgrund objektiv eindeutiger und hinreichend genau identifizierbarer inhaltlicher oder formaler Umstände das Ergebnis einer eigenen schöpferischen Tätigkeit des Rechtsanwalts sind und ihr Aufbau und/oder Inhalt nicht durch sachliche Notwendigkeiten oder eine bestehende Zweckmäßigkeit vorgegeben ist. 3. Ein Rechtsanwalt kann im Allgemeinen eine Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO nicht mit dem Hinweis auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht oder seine Berufsausübungsfreiheit verhindern.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 VA 2/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-15

Aktenzeichen: 3 VA 2/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0515.3VA2.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: § 299 Abs. 2 ZPO, §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1 EGGVG, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG

Leitsätze

    1. Ein Rechtsanwalt kann für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine nach § 299 Abs. 2 ZPO bewilligte Akteneinsicht antragsbefugt sein, wenn er geltend macht, durch die behördlich angeordnete Gewährung der Akteneinsicht in eigenen Rechten, vor allem in seinem Urheberrecht oder in Grundrechten, verletzt zu sein.
    1. Anwaltliche Schriftsätze genießen nur dann urheberrechtlichen Schutz, wenn und soweit sie aufgrund objektiv eindeutiger und hinreichend genau identifizierbarer inhaltlicher oder formaler Umstände das Ergebnis einer eigenen schöpferischen Tätigkeit des Rechtsanwalts sind und ihr Aufbau und/oder Inhalt nicht durch sachliche Notwendigkeiten oder eine bestehende Zweckmäßigkeit vorgegeben ist.
    1. Ein Rechtsanwalt kann im Allgemeinen eine Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO nicht mit dem Hinweis auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht oder seine Berufsausübungsfreiheit verhindern.

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.