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26 U 6/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-05-03, 26 U 6/22
26 U 6/22Obergericht03.05.2023
§ 61f Abs. 2, Abs. 1 EEG 2017 nF, § 61 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2 EEG 2014; ‚Leitfaden zur Eigenversorgung‘ der Bundesnetzagentur [Juli 2016] 1. Hat der Letztverbraucher eine Stromerzeugungsanlage bereits vor dem 1.09.2011 als Eigenerzeugungsanlage betrieben und verbraucht er den so erzeugten Strom selbst, handelt es sich um eine (ältere) Bestandsanlage mit der Folge, dass der mit ihr eigenerzeugte Strom nicht umlagepflichtig ist. 2. Dies gilt unabhängig davon, ob die mit dem erzeugten Strom versorgten Verbrauchsstandorte schon vor dem gesetzlichen Stichtag aus der Eigenerzeugungsanlage versorgt wurden. Wortlaut, Historie, Systematik sowie Sinn und Zweck der Befreiungsregelungen geben keinen Anhalt für eine verbrauchsstandortbezogene Einschränkung. Für die Annahme, dass der Bestandsschutz auf das seinerzeitige Eigenversorgungskonzept beschränkt ist und die nachträgliche Erschließung eines zusätzlichen Verbrauchsstandorts daher vom Bestandsschutz nicht gedeckt sei, ist kein Raum. 3. Für die Gesetzesauslegung ist der ‚Leitfaden zur Eigenversorgung‘ der Bundesnetzagentur aus Juli 2016 nicht verbindlich, denn er stellt weder eine Festlegung dar, noch hat er den Charakter einer Verwaltungsvorschrift. Es handelt sich vielmehr um eine zusammenfassende Verlautbarung der Regulierungsbehörde, mit der sie ihre Haltung zu bestimmten Themenkomplexen und den davon betroffenen Rechtsfragen bekannt macht.
Entscheidungsdatum: 2023-05-03
Aktenzeichen: 26 U 6/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0503.26U6.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
§ 61f Abs. 2, Abs. 1 EEG 2017 nF, § 61 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2 EEG 2014; ‚Leitfaden zur Eigenversorgung‘ der Bundesnetzagentur [Juli 2016]
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.08.2022 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (10 O 376/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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