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2 U 7/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-02-23, 2 U 7/20
2 U 7/20Obergericht23.02.2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-23
Aktenzeichen: 2 U 7/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0223.2U7.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Auf die Berufung wird das am 16. Januar 2020 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert:
A. Die Beklagten werden verurteilt,
1.1 einen Zentrifugalabscheider, umfassend
a) ein Gehäuse, das einen Raum begrenzt, der in Bezug auf die Umgebung des Gehäuses dicht verschlossen ist und
b) in dem ein Rotor zur Rotation angeordnet ist,
c) wobei der Rotor in sich selbst einen Abscheideraum bildet,
d) der vom Raum dicht verschlossen oder isoliert ist, und
e) wobei im Abscheideraum Zentrifugalabscheidung von mindestens einer Komponente höherer Dichte und von mindestens einer Komponente geringerer Dichte eines Fluids im Betrieb erfolgt,
f) wobei sich in diesem Rotor mindestens ein Einlass zum Einlass des Fluids in den Abscheideraum erstreckt und
g) von welchem Rotor aus sich mindestens ein erster Auslass zum Ablass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente erstreckt,
h) wobei der Raum mit einer Pumpvorrichtung verbunden ist, die angeordnet ist, um im Betrieb Gas aus dem Raum zu entfernen, wodurch in dem Raum Unterdruck gehalten wird, und
i) wobei der Rotor über seinen Umfanmg verteilt nur einen Satz zweiter Auslässe umfasst, der sich von einem Abschnitt des Abscheideraums zum Raum zum Ablass von mindestens einer Komponente höherer Dichte erstreckt, die im Betrieb vom Fluid abgeschieden wird, und
j) wobei eine Ablassvorrichtung in Form einer Pumpe angeordnet ist, um die mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente höherer Dichte aus dem Raum zu entfernen,
k) wobei der Satz zweiter Auslässe für intermittierenden Ablass für mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente höherer Dichte angeordnet ist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen nur die Beklagte zu 2), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;
1.2 Zentrifugalabscheider, umfassend
a) ein Gehäuse, das einen Raum begrenzt, der in Bezug auf die Umgebung des Gehäuses dicht verschlossen ist und
b) in dem ein Rotor zur Rotation angeordnet ist,
c) wobei der Rotor in sich selbst einen Abscheideraum bildet,
d) der vom Raum dicht verschlossen oder isoliert ist, und
e) wobei im Abscheideraum Zentrifugalabscheidung von mindestens einer Komponente höherer Dichte und von mindestens einer Komponente geringerer Dichte eines Fluids im Betrieb erfolgt,
f) wobei sich in diesem Rotor mindestens ein Einlass zum Einlass des Fluids in den Abscheideraum erstreckt und
g) von welchem Rotor aus sich mindestens ein erster Auslass zum Ablass von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente erstreckt,
h) wobei der Raum mit einer Pumpvorrichtung verbunden ist, die angeordnet ist, um im Betrieb Gas aus dem Raum zu entfernen, wodurch in dem Raum Unterdruck gehalten wird, und
i) wobei der Rotor über seinen Umfang verteilt nur einen Satz zweiter Auslässe umfasst, der sich von einem Abschnitt des Abscheideraums zum Raum zum Ablass von mindestens einer Komponente höherer Dichte erstreckt, die im Betrieb vom Fluid abgeschieden wird, und
j) wobei eine Ablassvorrichtung in Form einer Pumpe angeordnet ist, um die mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente höherer Dichte aus dem Raum zu entfernen,
k) wobei der Satz zweiter Auslässe für intermittierenden Ablass für mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente höherer Dichte angeordnet ist,
welche dazu geeignet sind, ein Verfahren durchzuführen, das die folgenden Schritte umfasst:
a) Entfernung von Gas aus dem Raum rund um den Rotor unter Erhalt negativen Drucks im Raum,
b) Ablass aus einem Abschnitt des Abscheideraums in den Raum über die zweiten Auslässe von mindestens einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente höherer Dichte,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;
a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
a) der Herstellungsmengen und -zeiten nur die Beklagte zu 2) und nur bzgl. der Handlungen gemäß 1.1,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen,
c) der Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
die Beklagte zu 1) nur wegen der Handlungsform des Anbietens zur Rechnungslegung verpflichtet ist und lediglich die Angaben zu d) und e) schuldet,
die Angaben zu f) nur für die Zeit seit dem 21. Januar 2017 zu machen sind;
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer [Beklagte zu 2)] und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
nur die Beklagte zu 2): sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz befindlichen Erzeugnisse gemäß A.1., 1.1. zu vernichten und die Vernichtung der Klägerin nachzuweisen oder nach ihrer Wahl an einen von dieser zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben, wobei der Beklagten zu 2) gestattet wird, die Vernichtung der Zentrifugalabscheider dadurch abzuwenden, dass sie die Vakuumfunktion zur Evakuierung des Gehäuseraumes irreversibel entfernt, z.B. dadurch, dass die Vakuumpumpe demontiert und deren Steuerung unwiderruflich beseitigt wird, und der Klägerin dies nachweist;
nur die Beklagte zu 2): die vorstehend unter A.1., 1.1. bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 2) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 403 XXA erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 2) zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und die Beklagte zu 2) die aufgrund des Rückrufs zurückerhaltenden Erzeugnisse wieder an sich nimmt;
als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag von 8.292,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2018 zu zahlen, wobei die Beklagte zu 2) darüber hinaus verpflichtet ist, Zinsen in der besagten Höhe auch für den 28. November 2018 zu zahlen.
B. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 500.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sichheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
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