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6 StS 4/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-02-10, 6 StS 4/22
6 StS 4/22Obergericht10.02.2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-10
Aktenzeichen: 6 StS 4/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0210.6STS4.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Normen: §§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Variante 1 und 3 sowie Nr. 3 Variante 1 und 3, 52 StGB; §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Variante 2 und Abs. 3 Nr. 3 Variante 1 WaffG; §§ 1, 3, 104 JGG
1. Der Angeklagte wird wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Herstellen von Schusswaffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Schusswaffen zu einer Jugendstrafe von
zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen sowie die Auslagen seiner Erziehungsberechtigten aufzuerlegen.
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