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23 U 161/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-12-05, 23 U 161/21
23 U 161/21Obergericht05.12.2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-05
Aktenzeichen: 23 U 161/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1205.23U161.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 23.07.2021 wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin der Beklagten trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe der Klägerin und mit Ausnahme der Kosten der Beklagten, die von dieser selbst zu tragen sind.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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