Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-11-28, 24 U 119/21

24 U 119/21Obergericht28.11.2022

Regest

1. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe im Innenverhältnis der Parteien eine hälftige Mietteilung zugesagt, ist regelmäßig keinem Anscheinsbeweis zugänglich. 2. Bestreit der Gegner, dass sich eine bestimmte Urkunde in seinem Besitz befinde, ist er zwar grundsätzlich über ihren Verbleib zu vernehmen (§ 426 S. 1 ZPO). Jedoch kommt eine Vorlegungsanordnung gem. § 421 ZPO nicht in Betracht, wenn zweifelhaft ist, ob die Urkunde überhaupt je errichtet worden ist; dann ist auch für ein Vorgehen nach § 426 ZPO kein Raum.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 24 U 119/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-28

Aktenzeichen: 24 U 119/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1128.24U119.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Leitsätze

Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe im Innenverhältnis der Parteien eine hälftige Mietteilung zugesagt, ist regelmäßig keinem Anscheinsbeweis zugänglich.

Bestreit der Gegner, dass sich eine bestimmte Urkunde in seinem Besitz befinde, ist er zwar grundsätzlich über ihren Verbleib zu vernehmen (§ 426 S. 1 ZPO). Jedoch kommt eine Vorlegungsanordnung gem. § 421 ZPO nicht in Betracht, wenn zweifelhaft ist, ob die Urkunde überhaupt je errichtet worden ist; dann ist auch für ein Vorgehen nach § 426 ZPO kein Raum.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 6. Dezember 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 24.222,- festgesetzt.

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