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20 U 149/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-11-17, 20 U 149/21
20 U 149/21Obergericht17.11.2022
Entscheidungsdatum: 2022-11-17
Aktenzeichen: 20 U 149/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1117.20U149.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 05. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich Nr. 1 des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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