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12 U 48/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-11-02, 12 U 48/22
12 U 48/22Obergericht02.11.2022
§ 50 ZPO 1. Erhebt der Insolvenzverwalter unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung eine Zahlungsklage auf Rückgewähr von Steuerzahlungen gegen „das Finanzamt“, das als Behörde nur kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen - etwa im finanzgerichtlichen Verfahren gem. § 63 Abs. 1 FGO - Partei und insoweit auch parteifähig ist, ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung noch in der Berufungsinstanz möglich, wenn nach den Umständen erkennbar das Land als der wahre Rechtsträger des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruches verklagt sein sollte. §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO § 373 ZPO 2. Der Insolvenzverwalter hat die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die für alle Anfechtungstatbestände erforderliche Gläubigerbenachteiligung ergeben soll. Dazu gehört, dass der Anfechtungsgegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört, also dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte. 3. Der Vortrag, dass die geleisteten Zahlungen letztendlich „sämtlichst“ aus dem Vermögen des Schuldners stammten, stellt keinen ausreichenden, dem Zeugenbeweis zugänglichen Tatsachenvortrag dar, wenn die Frage, ob die anderen Gläubiger benachteiligt wurden, davon abhängt, wie die angefochtenen Zahlungen erfolgt sind. §§ 114, 286 ZPO 4. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist eine Beweisantizipation nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Geht der klagende Insolvenzverwalter selbst davon aus, dass eine Aufklärung über den Zahlungsweg durch den von ihm benannten Zeugen nicht wird erfolgen können, kann dies bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zusätzlich berücksichtigt werden.
Entscheidungsdatum: 2022-11-02
Aktenzeichen: 12 U 48/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1102.12U48.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
§ 50 ZPO
§§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO
§ 373 ZPO
§§ 114, 286 ZPO
Der Antrag des Klägers vom 09.09.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil der 13. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf vom 17.08.2022 (13 O 310/21) wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 10.994,79 €.
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