Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-10-27, 3 W 111/22

3 W 111/22Obergericht27.10.2022

Regest

Die Honorarberechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG geht dem Mandanten nicht in der erforderlichen schriftlichen Form zu, wenn die Berechnung vom Rechtsanwalt mit einfacher Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Gericht gesandt und von dort in ausgedruckter Form dem Mandanten zugeleitet wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 W 111/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-27

Aktenzeichen: 3 W 111/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1027.3W111.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG; § 130 a Abs. 3 und 4 Nr. 2 ZPO; §§ 126 Abs. 1 und 3, 126 a Abs. 1 BGB

Leitsätze

Die Honorarberechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG geht dem Mandanten nicht in der erforderlichen schriftlichen Form zu, wenn die Berechnung vom Rechtsanwalt mit einfacher Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Gericht gesandt und von dort in ausgedruckter Form dem Mandanten zugeleitet wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer - Rechtspflegerin - des Landgerichts Duisburg vom 31. Mai 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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