Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-10-20, 26 W 6/22

26 W 6/22Obergericht20.10.2022

Regest

§§ 935, 940 ZPO Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens als summarisches Erkenntnisverfahren nur unter besonderen, engen Voraussetzungen zulässig. Deshalb setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, eine im Rahmen eines Energielieferungsvertrages (hier: Gas) von dem Lieferanten nach Ablauf einer Preisgarantie einseitig erklärte Preisanpassung für unwirksam zu erklären, eine anderenfalls eintretende existentielle, irreparable Schädigung des Antragstellers voraus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 6/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-20

Aktenzeichen: 26 W 6/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1020.26W6.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 935, 940 ZPO

Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens als summarisches Erkenntnisverfahren nur unter besonderen, engen Voraussetzungen zulässig. Deshalb setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, eine im Rahmen eines Energielieferungsvertrages (hier: Gas) von dem Lieferanten nach Ablauf einer Preisgarantie einseitig erklärte Preisanpassung für unwirksam zu erklären, eine anderenfalls eintretende existentielle, irreparable Schädigung des Antragstellers voraus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.10.2022 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld – Einzelrichterin – vom 13.10.2022 (Az. 5 O 229/22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf (bis zu) 10.000 € festgesetzt.

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