Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-10-19, 7 StS 3/19 BEW

7 StS 3/19 BEWObergericht19.10.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 7 StS 3/19 BEW — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-19

Aktenzeichen: 7 StS 3/19 BEW

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1019.7STS3.19BEW.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Strafsenat

Tenor

    1. Die Vollstreckung des Restes der durch Urteil des Senats vom 16. Juni 2021 (III-7 StS 3/19) gegen die Verurteilte verhängten Einheitsjugendstrafe wird mit Wirkung ab dem 20. Oktober 2022 (Tagesende) zur Bewährung ausgesetzt.
    1. Die Bewährungszeit dauert drei Jahre.
    1. Die Verurteilte wird für die Dauer von zunächst zwei Jahren der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen Bewährungshelfers bei dem Landgericht I., Bewährungs- und Gerichtshilfe, Einrichtung I., J.-straße 9/a, 0000 I., unterstellt.
    1. Die Verurteilte wird angewiesen,

a) nach ihrer Haftentlassung festen Wohnsitz zu nehmen unter der Adresse K.-straße 27, 0000 L. und sich zeitnah beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden,

b) ihren Bewährungshelfer nach entsprechender terminlicher Vereinbarung mit ihm mindestens einmal im Kalendermonat aufzusuchen und dessen Weisungen zu befolgen,

c) einmal monatlich zum präventiv-polizeilichen Gespräch zu erscheinen bei Herrn KOK M., Kriminalpolizeidirektion I., K 6, N.--Straße 4, 0000 I. (Tel: 00000 000-0000). Sie hat die von Herrn KOK M. oder dessen Vertreter bestimmten Termine für Gespräche einzuhalten,

d) jede Änderung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, jeden Schulwechsel sowie jede Arbeitsaufnahme dem Senat, dem Bewährungshelfer und der Kriminalpolizeidirektion I., K 6, Herrn KOK M., möglichst im Voraus, ansonsten unverzüglich schriftlich mitzuteilen,

e) Auslandsreisen zwei Wochen vor Antritt gegenüber dem Bewährungshelfer anzuzeigen,

f) keine Schriften und andere Verlautbarungen, die von terroristischen Vereinigungen islamistischer Prägung oder von Mitgliedern solcher Vereinigungen herrühren oder in denen Sympathie für solche Vereinigungen oder deren Mitglieder geäußert oder der „Dschihad" im Sinne eines bewaffneten Kampfes von Muslimen gegen Andersdenkende als legitim dargestellt oder hierzu aufgerufen wird, zu besitzen, über das Internet abzurufen oder zu verbreiten, insbesondere nicht über Internetforen sowie über soziale Netzwerke,

g) nach ihrer Haftentlassung unverzüglich den Kontakt zum Aussteigerprogramm Kompetenzzentrum gegen Extremismus in Baden-Württemberg (KONEX), Postfach 50 07 29, 70337 Stuttgart, Tel. 0711/ 279-4555, E-Mail: ausstiegsberatung@konex.bwl.de, oder einer vergleichbaren Einrichtung in einem anderen Bundesland ihres zukünftigen Wohnsitzes (z.B. Aussteigerprogramm Islamismus, Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstraße 62-80, 40217 Düsseldorf) herzustellen und die Teilnahme am Aussteigerprogramm nicht von sich aus zu beenden,

h) keinen Kontakt aufzunehmen mit O. P. und S. Q. R.

    1. Die Belehrung der Verurteilten über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, über die Dauer der Bewährungszeit, über die erteilten Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung wird der Justizvollzugsanstalt D. übertragen.

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