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23 U 30/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-10-04, 23 U 30/22
23 U 30/22Obergericht04.10.2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-04
Aktenzeichen: 23 U 30/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1004.23U30.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Die Berufungen der Kläger und ihrer Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (23 O 17/21) vom 05.01.2022 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 1) zu 20 %, der Kläger zu 2) zu 26 %, der Kläger zu 3) zu 4 % und die Streithelferin der Kläger zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1, 2 und 3 und der Streithelferin im Berufungsverfahren tragen diese jeweils selbst.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 758.088,52 EUR festgesetzt.
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