Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-09-27, I-10 W 97/2125 OH 8/19

I-10 W 97/2125 OH 8/19Obergericht27.09.2022

Regest

§ 36 GNotKG Geschäftswert einer Betreuungs- und Patientenverfügung 1. Die üblichen Gegenstände einer Betreuungs- und Patientenverfügung sind Existenzfragen höchstpersönlicher Art, die zu den Vermögensverhältnissen des jeweiligen Betroffenen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen und deshalb allenfalls eine zurückhaltende Erhöhung des Auffangwerts aus § 36 Abs. 3 GNotKG in Höhe von 5.000 € rechtfertigen können. 2. Der Ansatz eines Geschäftswerts über 5.000 € hinaus erscheint aber nicht sachgerecht, wenn die Vermögensverhältnisse der Beteiligten bereits bei der Bemessung des Geschäftswerts für eine mit einer Betreuungs- und Patientenverfügung eng verknüpften General- und Vorsorgevollmacht berücksichtigt worden sind, weil den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bereits auf diese Weise ausreichend Rechnung getragen ist. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2022 – I-10 W 97/21

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 97/2125 OH 8/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-27

Aktenzeichen: I-10 W 97/2125 OH 8/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0927.I10W97.2125OH8.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Leitsätze

§ 36 GNotKG

Geschäftswert einer Betreuungs- und Patientenverfügung

    1. Die üblichen Gegenstände einer Betreuungs- und Patientenverfügung sind Existenzfragen höchstpersönlicher Art, die zu den Vermögensverhältnissen des jeweiligen Betroffenen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen und deshalb allenfalls eine zurückhaltende Erhöhung des Auffangwerts aus § 36 Abs. 3 GNotKG in Höhe von 5.000 € rechtfertigen können.
    1. Der Ansatz eines Geschäftswerts über 5.000 € hinaus erscheint aber nicht sachgerecht, wenn die Vermögensverhältnisse der Beteiligten bereits bei der Bemessung des Geschäftswerts für eine mit einer Betreuungs- und Patientenverfügung eng verknüpften General- und Vorsorgevollmacht berücksichtigt worden sind, weil den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bereits auf diese Weise ausreichend Rechnung getragen ist.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2022 – I-10 W 97/21

Tenor

Die Beschwerde des beteiligten Notars gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 01.06.2021 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Etwaige der Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige außergerichtliche Kosten trägt die Landeskasse des Landes Nordrhein-Westfalen.

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