Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-09-15, 26 W 3/20 [AktE]

26 W 3/20 [AktE]Obergericht15.09.2022

Regest

Art. 103 GG §§ 29a Abs. 1 FGG a.F., 44 Abs. 1 FamFG 8 Abs. 3 SpruchG Leitsatz: Ist die in einem Spruchverfahren getroffene landgerichtliche Entscheidung aufgrund wechselseitig eingelegter Rechtsmittel - hier: nach unselbständiger Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin - im Beschwerdeverfahren vollumfänglich zu überprüfen, muss ein gewissenhafter Verfahrensbeteiligter mit der Möglichkeit rechnen, dass das Beschwerdegericht die Angemessenheit der Kompensation (teilweise) abweichend - hier: zum Nachteil der Antragsteller - von der Auffassung des Landgerichts würdigt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 3/20 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-15

Aktenzeichen: 26 W 3/20 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0915.26W3.20AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

Art. 103 GG

  • §§ 29a Abs. 1 FGG a.F., 44 Abs. 1 FamFG
  • 8 Abs. 3 SpruchG

Leitsatz:

Ist die in einem Spruchverfahren getroffene landgerichtliche Entscheidung aufgrund wechselseitig eingelegter Rechtsmittel - hier: nach unselbständiger Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin - im Beschwerdeverfahren vollumfänglich zu überprüfen, muss ein gewissenhafter Verfahrensbeteiligter mit der Möglichkeit rechnen, dass das Beschwerdegericht die Angemessenheit der Kompensation (teilweise) abweichend - hier: zum Nachteil der Antragsteller - von der Auffassung des Landgerichts würdigt.

Tenor

Die Anhörungsrügen des Antragstellers zu 82) und der Antragstellerin zu 83) vom 3.08.2022, der Antragstellerin zu 90) vom 8.08.2022, des Antragstellers zu 92) vom 9.08.2022 sowie der Antragsteller zu 48), 53) und der Antragstellerinnen zu 49) und 50) vom 10.08.2022 gegen den Beschluss des Senats vom 20.06.2022 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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