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12 W 12/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-09-15, 12 W 12/22
12 W 12/22Obergericht15.09.2022
§ 134 InsO 1. Wird der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch durch eine Auseinandersetzungsvereinbarung konkretisiert, handelt es sich um einen (gegebenenfalls nach § 133 Abs. 4 InsO anfechtbaren) entgeltlichen Vertrag, wenn die Vereinbarung sich darauf beschränkt, den ohnehin gesetzlich geschuldeten Ausgleichsbetrag festzulegen. Wird in der Auseinandersetzungsvereinbarung hingegen eine den gesetzlichen Ausgleichsanspruch übersteigende Geld- oder sonstige Forderung begründet, kommt – jedenfalls hinsichtlich des Differenzbetrags – (zusätzlich) eine Anfechtung nach § 134 InsO in Betracht. 2. Bei einer den Wert der erbrachten bzw. zu erbringenden Gegenleistung übersteigenden Leistung des Schuldners hängt die Frage der teilweisen Unentgeltlichkeit davon ab, ob die Werte in einem groben Missverhältnis zueinander stehen und die Ehegatten den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum bei der Auseinandersetzung missbräuchlich überschritten haben. Ob der Bewertungsspielraum überschritten ist, ergibt sich unter objektiven Gesichtspunkten. 3. In einem auf § 134 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtungsprozess obliegt dem Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners. Sind dabei Umstände aus dem Bereich des Anfechtungsgegners relevant, trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast. 4. Beruft sich der Anfechtungsgegner darauf, beide Teile seien von einem gleichwertigen Leistungsaustausch ausgegangen, muss der Insolvenzverwalter (nur) die von dem Anfechtungsgegner substantiiert dargelegten Umstände auszuräumen, die eine solche Annahme der Vertragsparteien erlauben.
Entscheidungsdatum: 2022-09-15
Aktenzeichen: 12 W 12/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0915.12W12.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
§ 134 InsO
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der ihr Prozesskostenhilfegesuch zurückweisende Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 10.05.2022 (4 O 342/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses v. 24.05.2022 abgeändert.
Der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gemäß dem Klageentwurf vom 22.12.2021 mit der Maßgabe bewilligt, dass der Klageantrag zu 2) lediglich auf Zahlung weiterer 1.295,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit gerichtet ist.
Der Antragstellerin wird … als Prozessbevollmächtigte beigeordnet.
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