Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-08-29, 15 U 83/19

15 U 83/19Obergericht29.08.2022

Regest

Leitsätze Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen im Sinne des § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO kann gegeben sein, wenn der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag überschreitet und zudem das sonstige Verhalten des Sachverständigen eine parteiliche Tendenz zugunsten oder zulasten einer Partei erkennen lässt. Maßgeblich sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Überschreitet der Sachverständige in einem Patentverletzungsstreit seinen Gutachtenauftrag, weil er ohne jeden Anhalt Ausführungen zum Rechtsbestand des Klagepatents macht und verwendet er darüber hinaus gegenüber einer Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten in seinem schriftlichen Gutachten an mehreren Stellen Formulierungen, die für sich genommen und/oder in der Gesamtschau überflüssig, unangemessen, unsachlich und abwertend sind, kann dies die Befürchtung wecken, der Sachverständige trete der Partei nicht unparteilich und neutral gegenüber.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 U 83/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-29

Aktenzeichen: 15 U 83/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0829.15U83.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsätze

Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen im Sinne des § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO kann gegeben sein, wenn der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag überschreitet und zudem das sonstige Verhalten des Sachverständigen eine parteiliche Tendenz zugunsten oder zulasten einer Partei erkennen lässt. Maßgeblich sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Überschreitet der Sachverständige in einem Patentverletzungsstreit seinen Gutachtenauftrag, weil er ohne jeden Anhalt Ausführungen zum Rechtsbestand des Klagepatents macht und verwendet er darüber hinaus gegenüber einer Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten in seinem schriftlichen Gutachten an mehreren Stellen Formulierungen, die für sich genommen und/oder in der Gesamtschau überflüssig, unangemessen, unsachlich und abwertend sind, kann dies die Befürchtung wecken, der Sachverständige trete der Partei nicht unparteilich und neutral gegenüber.

Tenor

Die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. – Ing. D wird für begründet erklärt.

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