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24 U 8/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-08-23, 24 U 8/21
24 U 8/21Obergericht23.08.2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-23
Aktenzeichen: 24 U 8/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0823.24U8.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.12.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 46.410,- nebst Zinsen iHv neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 17.850,- seit dem 07.04.2020 und aus weiteren EUR 28.560,- seit dem 08.05.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin EUR 1.336,90 nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2020 zu zahlen.
Im Übrigen werden die erstinstanzlichen Anträge abgewiesen.
II.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte ferner - unter Zurückweisung der zweitinstanzlich erfolgten Klageerweiterung im Übrigen - verurteilt, an die Klägerin EUR 36.890,- nebst Zinsen iHv neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 19.635,- ab dem 06.02.2021 und aus weiteren EUR 17.255,- seit dem 06.03.2021 zu zahlen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin jeweils 40% und die Beklagte jeweils 60% zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung iHv 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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