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3 Kart 76/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-08-10, 3 Kart 76/21
3 Kart 76/21Obergericht10.08.2022
Die Gebührenvorschrift nach Nr. 8 der Anlage zu § 2 EnWGKostV wahrt noch die sich aus dem Bestimmtheitsgebot ergebenden Anforderungen.
Entscheidungsdatum: 2022-08-10
Aktenzeichen: 3 Kart 76/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0810.3KART76.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Die Gebührenvorschrift nach Nr. 8 der Anlage zu § 2 EnWGKostV wahrt noch die sich aus dem Bestimmtheitsgebot ergebenden Anforderungen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 2. März 2021 (8031 BK6-20-289) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.
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