Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-08-10, 3 Kart 76/21

3 Kart 76/21Obergericht10.08.2022

Regest

Die Gebührenvorschrift nach Nr. 8 der Anlage zu § 2 EnWGKostV wahrt noch die sich aus dem Bestimmtheitsgebot ergebenden Anforderungen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 76/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-10

Aktenzeichen: 3 Kart 76/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0810.3KART76.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Die Gebührenvorschrift nach Nr. 8 der Anlage zu § 2 EnWGKostV wahrt noch die sich aus dem Bestimmtheitsgebot ergebenden Anforderungen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 2. März 2021 (8031 BK6-20-289) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.