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3 Kart 105/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-08-10, 3 Kart 105/21
3 Kart 105/21Obergericht10.08.2022
1. Präventive Maßnahmen des Objektschutzes und der Anlagensicherheit, die darauf abzielen, die für den Energietransport notwendigen Anlagen(-teile) des Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes gegen äußere, namentlich terroristische Angriffe abzusichern, können als genehmigungsfähige Umstrukturierungsinvestitionen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzuerkennen sein. 2. Die mit derartigen (Schutz-)Maßnahmen einhergehende Erhöhung der Versorgungssicherheit durch Stärkung der Resilienz dieser Netzkomponenten gegenüber solchen Bedrohungen stellt eine Veränderung von sonstigen für den Netzbetrieb erheblichen technischen Parametern dar. 3. Das Fehlen eines unmittelbaren Bezugs zur Funktionalität des Netzes bzw. zur Transportfunktion steht dieser Einstufung nicht entgegen. Ausreichend ist insoweit, dass sich die (Schutz-)Maßnahmen auf die für den Transport und die Verteilung wesentliche Netzinfrastruktur beziehen, indem sie deren Widerstandsfähigkeit gegenüber äußeren, namentlich terroristischen Angriffen erhöhen und damit die potentielle Verfügbarkeit des Energieversorgungssystems verbessern. Dies begründet einen hinreichenden (mittelbaren) Zusammenhang zur Transportfunktion und zum Netzbetrieb.
Entscheidungsdatum: 2022-08-10
Aktenzeichen: 3 Kart 105/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0810.3KART105.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 01.07.2021 (…) wird insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Teilmaßnahme „Objektschutz/Anlagenhärtung“ die Genehmigung als Investitionsmaßnahme abgelehnt worden ist. Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.03.2017 in Gestalt des Änderungsantrags vom 30.06.2020 hinsichtlich dieser Teilmaßnahme unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Verfahrensbeteiligten trägt die Bundesnetzagentur.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
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