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3 Kart 103/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-08-10, 3 Kart 103/21
3 Kart 103/21Obergericht10.08.2022
Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Abwicklung von den Übertragungsnetzbetreibern durch europäische Initiativen bzw. Projekte entstehenden Personalmehrkosten über das Regulierungskonto. Ein Anspruch auf Anpassung der Erlösobergrenzen lässt sich weder auf die Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung noch unmittelbar auf die Vorgaben in den einschlägigen EU-Verordnungen zur Kostendeckung stützen, aus denen kein Gebot einer vollumfänglichen Berücksichtigung aller entstehenden Kosten in den Netzentgelten folgt. Die nach nationalem Regulierungsrecht über das sog. Budgetprinzip erfolgende Anerkennung der Kosten steht im Einklang mit EU-Recht.
Entscheidungsdatum: 2022-08-10
Aktenzeichen: 3 Kart 103/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0810.3KART103.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Abwicklung von den Übertragungsnetzbetreibern durch europäische Initiativen bzw. Projekte entstehenden Personalmehrkosten über das Regulierungskonto. Ein Anspruch auf Anpassung der Erlösobergrenzen lässt sich weder auf die Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung noch unmittelbar auf die Vorgaben in den einschlägigen EU-Verordnungen zur Kostendeckung stützen, aus denen kein Gebot einer vollumfänglichen Berücksichtigung aller entstehenden Kosten in den Netzentgelten folgt. Die nach nationalem Regulierungsrecht über das sog. Budgetprinzip erfolgende Anerkennung der Kosten steht im Einklang mit EU-Recht.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
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