Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-07-04, 12 W 2/22

12 W 2/22Obergericht04.07.2022

Regest

§ 35, 36 Abs. 1, 47 InsO, §§ 159 Abs. 3, 170 Abs. 1 S. 1 VVG § 1b Abs. 2, 2 Abs. 2 BetrAVG, § 851 Abs. 1 ZPO 1. Hat ein später insolvent gewordenes Unternehmen (Versicherungsnehmer) zur Erfüllung einer Versorgungszusage einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Arbeitnehmers oder Organmitglieds als versicherte Person geschlossen und dem Versicherten ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen eingeräumt, gehört der Anspruch auf die Versicherungssumme zum vertraglich vorgesehenen Fälligkeitstermin oder auf den Rückkaufswert im Falle der Kündigung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers nicht zur Masse und kann ausgesondert werden. 2. Will der unwiderruflich Bezugsberechtigte die Versicherung im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers selbst weiterführen, kann er gemäß § 170 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 VVG innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den Versicherungsvertrag eintreten. Die hierfür erforderliche Zustimmung muss vom Versicherungsnehmer selbst erklärt werden. Die Befugnis, die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern, ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers nicht massezugehörig und geht nicht auf den Insolvenzverwalter über. 3. Ist der Versicherte unwiderruflich als bezugsberechtigt benannt, entsteht der Anspruch auf die Leistung des Versicherers mangels anderslautender Vereinbarung bereits mit Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts und ist in der Insolvenz des Versicherten grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse. Hat der Versicherte eine unverfallbare Anwartschaft aus einer ausschließlich arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung erworben (§§ 1b Abs. 2, 2 Abs. 2 BetrAVG), ist jedoch der Rückkaufswert wegen der Verfügungsbeschränkung des § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG unpfändbar und insoweit nicht massezugehörig (§§ 36 Abs. 1 InsO, 851 Abs. 1 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 W 2/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-04

Aktenzeichen: 12 W 2/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0704.12W2.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

  • § 35, 36 Abs. 1, 47 InsO, §§ 159 Abs. 3, 170 Abs. 1 S. 1 VVG

  • § 1b Abs. 2, 2 Abs. 2 BetrAVG, § 851 Abs. 1 ZPO

    1. Hat ein später insolvent gewordenes Unternehmen (Versicherungsnehmer) zur Erfüllung einer Versorgungszusage einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Arbeitnehmers oder Organmitglieds als versicherte Person geschlossen und dem Versicherten ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen eingeräumt, gehört der Anspruch auf die Versicherungssumme zum vertraglich vorgesehenen Fälligkeitstermin oder auf den Rückkaufswert im Falle der Kündigung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers nicht zur Masse und kann ausgesondert werden.
    1. Will der unwiderruflich Bezugsberechtigte die Versicherung im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers selbst weiterführen, kann er gemäß § 170 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 VVG innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den Versicherungsvertrag eintreten. Die hierfür erforderliche Zustimmung muss vom Versicherungsnehmer selbst erklärt werden. Die Befugnis, die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern, ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers nicht massezugehörig und geht nicht auf den Insolvenzverwalter über.
    1. Ist der Versicherte unwiderruflich als bezugsberechtigt benannt, entsteht der Anspruch auf die Leistung des Versicherers mangels anderslautender Vereinbarung bereits mit Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts und ist in der Insolvenz des Versicherten grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse. Hat der Versicherte eine unverfallbare Anwartschaft aus einer ausschließlich arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung erworben (§§ 1b Abs. 2, 2 Abs. 2 BetrAVG), ist jedoch der Rückkaufswert wegen der Verfügungsbeschränkung des § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG unpfändbar und insoweit nicht massezugehörig (§§ 36 Abs. 1 InsO, 851 Abs. 1 ZPO).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.11.2021 gegen den seine Prozesskostenhilfegesuche vom 13.12.2018, 17.06.2020, 15.07.2020 und 06.01.2021 zurückweisenden Beschluss der 3. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf vom 02.10.2021 (3 O 14/17) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.01.2022 wird zurückgewiesen.

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