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3 Kart 116/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-06-30, 3 Kart 116/21
3 Kart 116/21Obergericht30.06.2022
Zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines im Ausschreibungsverfahren Windenergieanlage an Land erteilten Zuschlags nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG, wenn die Windenergieanlage nach Zuschlagserteilung als Pilotwindenergieanlage im Marktstammdatenregister registriert worden ist.
Entscheidungsdatum: 2022-06-30
Aktenzeichen: 3 Kart 116/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0630.3KART116.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines im Ausschreibungsverfahren Windenergieanlage an Land erteilten Zuschlags nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG, wenn die Windenergieanlage nach Zuschlagserteilung als Pilotwindenergieanlage im Marktstammdatenregister registriert worden ist.
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 09.09.2021 (Az. WIN18-...) wird aufgehoben. Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, die zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers ... bestellte und ihr übergebene Sicherheit (Bürgschaft der Volksbank … mit bankinterner Identifikationsnummer …) über …Euro für das Projekt …an die Beschwerdeführerin herauszugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.
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