Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-06-27, 2 RBs 85/22

2 RBs 85/22Obergericht27.06.2022

Regest

StVZO § 34 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 BKat Nr. 198.1.3 OWiG § 80 Abs. 1 1. Für den Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Überladung kommt es nicht darauf an, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte, sondern darauf, ob er sie hätte vermeiden können. 2. Wird das zulässige Gesamtgewicht durch die Ladung nahezu erreicht, besteht keine Gewähr dafür, dass auch die zulässigen Achslasten, bei einem Sattelzug insbesondere die für die Antriebsachse zulässige Achslast, eingehalten werden. Ohne Überprüfung mit einer Achslastwaage oder einem bordeigenen Wiegesystem muss der Fahrzeugführer die Ladung so weit verringern, bis er sich hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Achslasten auf der sicheren Seite befindet. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 27. Juni 2022, IV-2 RBs 85/22

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 RBs 85/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-27

Aktenzeichen: 2 RBs 85/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0627.2RBS85.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

StVZO § 34 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1

BKat Nr. 198.1.3

OWiG § 80 Abs. 1

Für den Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Überladung kommt es nicht darauf an, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte, sondern darauf, ob er sie hätte vermeiden können.

Wird das zulässige Gesamtgewicht durch die Ladung nahezu erreicht, besteht keine Gewähr dafür, dass auch die zulässigen Achslasten, bei einem Sattelzug insbesondere die für die Antriebsachse zulässige Achslast, eingehalten werden. Ohne Überprüfung mit einer Achslastwaage oder einem bordeigenen Wiegesystem muss der Fahrzeugführer die Ladung so weit verringern, bis er sich hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Achslasten auf der sicheren Seite befindet.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 27. Juni 2022, IV-2 RBs 85/22

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

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