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26 W 13/18 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-06-27, 26 W 13/18 [AktE]
26 W 13/18 [AktE]Obergericht27.06.2022
§§ 62 Abs. 5 UmwG, 327a Abs. 1 AktG §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG, 17 Abs. 1 SpruchG Leitsätze: 1. Den für eine Unternehmensbewertung maßgeblichen Ausschüttungsannahmen ist regelmäßig (nur) für die Detailplanungsphase die Ausschüttungsplanung des zu bewertenden Unternehmens zugrunde zu legen. Für die Phase der ewigen Rente ist grundsätzlich von typisierten Ausschüttungsannahmen zwischen 40% und 60% auszugehen. Abweichend davon kann sich die Ausschüttungsquote sowohl im Detailplanungszeitraum als auch in der Phase der ewigen Rente implizit als Resultat der Berücksichtigung der Ausschüttung gemäß der in der Unternehmenssatzung geregelten Reihenfolge ergeben. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens zum Bewertungsstichtag durch die Ausgabe von Vorzugsaktien mit erheblichen Vorzügen geprägt war, die aufgrund der rechtlich verbindlichen Vorgaben zur Bedienung der Vorzüge in der Unternehmenssatzung zwingend zu bedienen waren. 2. Die Berücksichtigung der Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen als solcher ist im Rahmen der Ertragswertberechnung nicht zu beanstanden. 3. Der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5 % nach Steuern ist bezogen auf einen Stichtag im August 2012 nicht übersetzt. 4. Ein Länderrisikozuschlag ist im Kapitalisierungszinssatz nur dann zu berücksichtigen, wenn etwaige landesspezifische Risiken nicht bereits in den sich aus der Planungsrechnung ergebenden zu diskontierenden Ergebnissen enthalten sind. 5. Die Bemessung der Kompensationsleistung anhand des Börsenkurses scheidet aus, wenn über einen längeren Zeitraum praktisch kein Handel mit der von der Bewertung betroffenen Aktie stattgefunden hat. Dies kann bei einem Börsenhandel an nur drei bzw. sechs einzelnen Handelstagen eines Zeitraums von drei Monaten – hier: im einfachen Freiverkehr - nicht festgestellt werden. Auf die theoretische Möglichkeit des Handels kommt es nicht an. 6. Die aufgrund einer Strukturmaßnahme festgelegte Kompensation ist nur dann unangemessen, wenn sie mehr als nur geringfügig von dem ursprünglich ermittelten Wert der Aktie abweicht. Sind aufgrund der Aktienstruktur des zu bewertenden Unternehmens und des daraus resultierenden Verteilungsschlüssels von einer durch den Hauptaktionär festgelegten Kompensation Aktionäre unterschiedlicher Aktiengattungen betroffen, ist die Angemessenheit der Kompensation im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der jeweiligen quotalen Abweichungen bei sämtlichen von der Strukturmaßnahme betroffenen Aktiengattungen zu bewerten. Führt dies schon bei isolierter Betrachtung zu einem Korrekturbedarf in Bezug auf eine einzelne der betroffenen Aktiengattungen, kann eine Heraufsetzung auch zugunsten der anderen geboten sein.
Entscheidungsdatum: 2022-06-27
Aktenzeichen: 26 W 13/18 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0627.26W13.18AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
§§ 62 Abs. 5 UmwG, 327a Abs. 1 AktG
§§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG, 17 Abs. 1 SpruchG
Leitsätze:
Auf die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 2) vom 15.02.2018, der Antragstellerinnen zu 32) und 58) vom 21.02.2018, der Antragstellerinnen zu 3) und 5) sowie der Antragsteller zu 4), 6) und 7) vom 26.02.2018, der Antragstellerin zu 45) sowie der Antragsteller zu 15), 46), 47) und 48) vom 28.02.2018, der Antragsteller zu 39) und 40) vom 3.03.2018, des Antragstellers zu 1) vom 5.03.2018, der Antragstellerinnen zu 49), 50) und 52) sowie der Antragsteller zu 51) und 44) vom 9.03.2018 und der Antragstellerinnen zu 29), 30), 41) sowie des Antragstellers zu 42) vom 12.03.2018 wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15.01.2018 - 31 O 5/13 (AktE) – in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 25.05.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die angemessene Barabfindung für die am 27.08.2012 beschlossene Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der H. AG auf die Antragsgegnerin wird auf
13,99 € je Vorzugsaktie VZ 0,01,
36,55 € je Vorzugsaktie VZ 1,41 und auf
13,94 € je Stammaktie
festgesetzt.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Spruchverfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre. Zudem werden ihr die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster und ¾ deren außergerichtlicher Kosten zweiter Instanz auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz des Antragstellers zu 44); dieser trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren wird auf 176.925 € festgesetzt.
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