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2 RBs 73/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-06-07, 2 RBs 73/22
2 RBs 73/22Obergericht07.06.2022
GG Art. 4 Abs. 1 u. 2 StVO § 23 Abs. 4 Satz 1 OWiG § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 80a Abs. 3 Die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, wonach ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist, dient präventiv der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer. Das Verhüllungsverbot ist mit dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG vereinbar und auch von einer Muslima, die aus religiösen Gründen einen Niqab trägt, zu beachten. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 7. Juni 2022, IV-2 RBs 73/22
Entscheidungsdatum: 2022-06-07
Aktenzeichen: 2 RBs 73/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0607.2RBS73.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
GG Art. 4 Abs. 1 u. 2
StVO § 23 Abs. 4 Satz 1
OWiG § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 80a Abs. 3
Die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, wonach ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist, dient präventiv der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer. Das Verhüllungsverbot ist mit dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG vereinbar und auch von einer Muslima, die aus religiösen Gründen einen Niqab trägt, zu beachten.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 7. Juni 2022, IV-2 RBs 73/22
Der mitunterzeichnende Einzelrichter lässt die Rechtsbeschwerde zu und überträgt die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.
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