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20 U 259/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-06-02, 20 U 259/20
20 U 259/20Obergericht02.06.2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-02
Aktenzeichen: 20 U 259/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0602.20U259.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2020 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
es zu unterlassen, Möbelstücke mit
dünnen, silbermetallenen Rohren und
kugelförmigen Verbindungsknoten zur Herstellung eines tragenden Gerüsts,
wobei die Verbindungsknoten nur geringfügig den äußeren Durchmesser der Rohre überschreiten und
Rohre und Verbindungsknoten unmittelbar zusammenstoßen,
und mit Trage- und Verschlussflächen (Tablaren), die so in das Gerüst eingefügt sind, dass sie die durch das Gerüst erzeugte Raumgitterstruktur nicht stören oder verkleiden,
insbesondere wie nachfolgend wiedergegeben,
wobei es auf die Farbe der Tablare und die Ausführung der Rohre und Verbindungsknoten als glänzend oder matt nicht ankommt, anzubieten oder durch Dritte anbieten zu lassen, sofern die Möbelstücke nicht Original-Möbelstücke der Klägerin sind;
es zu unterlassen, Rohre (glänzend oder matt), kugelförmige Verbindungsknoten (glänzend oder matt) und/oder Tablare (ohne Rücksicht auf deren Farbe) wie nachfolgend wiedergegeben
(„Teak“)
(„Rust“)
(„Olive“)
(„Coral“)
(„Bluestone“)
anzubieten, sofern diese Teile nicht von der Klägerin stammen und dies zu dem Zweck geschieht, hieraus Möbelstücke gemäß Ziffer I.1. zu erstellen oder damit Möbelstücke der Klägerin zu erweitern oder Dritten dies jeweils zu ermöglichen;
(3. bis 8. entfallen)
(9.1 entfällt)
9.2
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien wie K. und H. die Hashtags „X.1“ und/oder „X.2“ zur Kennzeichnung von
Möbelstücken gemäß Ziffer I.1. und/oder
Rohren, kugelförmigen Verbindungsknoten oder Tablaren gemäß Ziffer I.2. und/oder
Möbelstücken, die teils aus Rohren, kugelförmigen Verbindungsknoten oder Tablaren gemäß Ziffer I.2. und teils aus von der Klägerin stammenden Teilen bestehen,
zu verwenden, insbesondere wenn dies wie in der Anlage HL 19 geschieht;
10.es zu unterlassen, Möbelstücke gemäß Ziffer I.1 und/oder Rohre, kugelförmige Verbindungsknoten oder Tablare gemäß Ziffer I.2 als „neue Limited Edition für V.“ und/oder als „Sondereditionen für V.“ anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben;
11.der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen
die Beklagte zu 1) über die ab dem 01. Januar 2017
der Beklagte zu 2) über die ab dem 22. Juni 2018
erfolgten Verkäufe von
a) Möbelstücken gemäß Ziffer I.1 und
b) Rohren, kugelförmigen Verbindungsknoten und Tablaren gemäß Ziffer I.2, wobei die Tablare der Farben „Teak“, „Rust“, „Olive“, „Coral“ und „Blue-stone“ gesondert auszuweisen sind,
konkret über
der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Handlungen gemäß Ziffer I.9.2
die Beklagte zu 1) ab dem 01. Januar 2017,
der Beklagte zu 2) ab dem 22. Juni 2018,
einschließlich der Art und des Umfangs der Handlungen;
(13. bis 16. entfallen)
II.
Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern I.1, I.2, I.9.2 und I.10 ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf und hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ab dem 22. Juni 2018, die Beklagte zu 1) darüber hinaus ab 01. Januar 2017, verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in den Ziffern I.1, I.2 sowie I.9.2 und I.10 beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
IV.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 54%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 16% sowie darüber hinaus die Beklagte zu 1) zu 22% und der Beklagte zu 2) zu 8%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 56%, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 50%. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in folgender Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet:
Beklagter zu 2) 25.000,- EUR,
Beklagter zu 2) 25.000,- EUR,
Beklagter zu 2) 2.500,- EUR,
Beklagter zu 2) 2.500,- EUR,
Beklagter zu 2) 2.500,- EUR,
Beklagter zu 2) 2.500,- EUR.
Die Vollstreckung wegen der Kosten können die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird, soweit nicht die unter B.III. abgehandelten Ansprüche und ihre Folgeansprüche betroffen sind, zugelassen.
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