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5 Kart 3/21 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-05-12, 5 Kart 3/21 (V)
5 Kart 3/21 (V)Obergericht12.05.2022
§ 21a Abs. 5 EnWG § 6 Abs. 3, 12, 13 Abs. 3, 15 Abs. 1, 34 Abs. 5 ARegV 1. Eine vollständige Fehlerfreiheit der Datengrundlage des bundesweiten Effizienzvergleichs und der sich aus ihm ergebenden Effizienzvorgaben der Netzbetreiber – hier: der Betreiber von Gasverteilernetzen für die dritte Regulierungsperiode - ist schon systembedingt nicht zu erreichen, weil die Regulierungsbehörde nach den Vorgaben der ARegV auf die ihr von den Netzbetreibern zu übermittelnden Daten angewiesen ist und lediglich bei etwaigen Unplausibilitäten auf Korrektur drängen kann. 2. Dadurch, dass sich einzelne Daten – hier: insgesamt vier Einzelangaben - im Zeitfenster nach der Anhörung zur Festlegung der Erlösobergrenzen als fehlerhaft herausgestellt haben, wird die Validität der Datengrundlage des Effizienzvergleichs für die dritte Regulierungsperiode nicht in Zweifel gezogen. 3. Die grundsätzliche Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Ermittlung und Plausibilisierung der Daten für den Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode und die von ihr bei der Korrektur der Datengrundlage vorgenommene Differenzierung unter Abwägung der Gesamtumstände sind rechtmäßig. 4. Die für den Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode getroffene Auswahl der Vergleichsparameter ist - auch mit Blick darauf, dass durch sie die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abgebildet werden soll – nicht zu beanstanden. 5. Der Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode ist nicht rechtswidrig, weil in ihn acht Gasverteilernetzbetreiber, die nach der nach der bis zum 4.08.2011 geltenden Rechtslage als Betreiber regionaler Fernleitungsnetze anzusehen wären, einbezogen wurden. 6. Die Wahl der Translog-Funktion zur Abbildung des funktionalen Zusammenhangs zwischen Kostentreibern und Kosten ist nicht zu beanstanden. 7. Eine systematische Benachteiligung oder Unterschätzung der Versorgungsaufgabe sog. „kombinierter Versorger“ lässt sich nicht feststellen. 8. Der durch den Netzbetreiber geltend gemachte Umstand, er nehme als „kombinierter Versorger“ eine heterogene Versorgungsaufgabe wahr, rechtfertigt keine Bereinigung des Effizienzwerts. Die Länge des betriebenen regionalen HD-Transport- und Verteilernetzes und die Größenunterschiede zwischen den am Effizienzvergleich beteiligten Netzbetreibern rechtfertigen keine abweichende Bewertung. 9. Ländliche Strukturen im Netzgebiet begründen – auch unter Berücksichtigung der Versorgung der Ostfriesischen Inseln - kein Alleinstellungsmerkmal. 10. Die Erstreckung des sog. Übergangssockels des § 34 Abs. 5 ARegV auf Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen – hier: für Betreiber von Gasverteilernetzen für die dritte Regulierungsperiode – ist rechtmäßig. 11. Dass die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen – hier: für Betreiber von Gasverteilernetzen für die dritte Regulierungsperiode - die im Basisjahr im Bau befindlichen Anlagen mit null bewertet und nicht in den Übergangssockel einbezogen hat, ist nicht zu beanstanden. 12. Bedenken, die redaktionelle Klarstellung in der Verordnung zur Änderung der ARegV und der StromNEV vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3229) ergänzend im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen, bestehen nicht. Das Rückwirkungsverbot ist durch die Klarstellung nicht berührt.
Entscheidungsdatum: 2022-05-12
Aktenzeichen: 5 Kart 3/21 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0512.5KART3.21V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kartellsenat
§ 21a Abs. 5 EnWG
§ 6 Abs. 3, 12, 13 Abs. 3, 15 Abs. 1, 34 Abs. 5 ARegV
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde der Betroffenen vom 7.02.2020 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 8.01.2020, BK9-16/8148, wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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