Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-04-27, 3 Kart 87/21

3 Kart 87/21Obergericht27.04.2022

Regest

1. Die Entwertung eines Zuschlags gemäß § 35a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 wegen eines Fristablaufs nach § 36e Abs. 1 EEG 2017 und die daran anknüpfende Pönale nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 setzen ein Verschulden des Bieters nicht voraus. 2. Die Bundesnetzagentur darf zum Zwecke der verbindlichen Regelung der Pönale nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 von der Handlungsform des Bescheids Gebrauch machen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 87/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-27

Aktenzeichen: 3 Kart 87/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0427.3KART87.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

    1. Die Entwertung eines Zuschlags gemäß § 35a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 wegen eines Fristablaufs nach § 36e Abs. 1 EEG 2017 und die daran anknüpfende Pönale nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 setzen ein Verschulden des Bieters nicht voraus.
    1. Die Bundesnetzagentur darf zum Zwecke der verbindlichen Regelung der Pönale nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 von der Handlungsform des Bescheids Gebrauch machen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 26. März 2021 (Az. 625f, WIN18-1-013) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

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