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I- 2 U 8/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-04-07, I- 2 U 8/18
I- 2 U 8/18Obergericht07.04.2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-07
Aktenzeichen: I- 2 U 8/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0407.I2U8.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Das Versäumnisurteil des Senats vom 03.02.2022 (Az.: I-2 U 8/18) wird aufrechterhalten.
II. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 4) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 800.000,00 € festgesetzt.
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