Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-03-23, 12 U 61/21

12 U 61/21Obergericht23.03.2022

Regest

§§ 130a, 130d ZPO 1. Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ist kraft Gesetzes am 01.01.2022 eingetreten, so dass eine Prozesserklärung bei Nichteinhaltung der gem. § 130d S. 1 ZPO vorgeschriebenen Übermittlungsform des § 130a ZPO nicht wirksam ist. 2. Die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften heilt den Verstoß gegen § 130d S. 1 ZPO nur dann, wenn entsprechend § 130d S. 2 und 3 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die Einreichung auf dem Weg des § 130a ZPO aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. 3. Es stellt keine vorübergehende technische Unmöglichkeit dar, wenn dem Rechtsanwalt (nur) die Übermittlung eines qualifiziert signierten elektronischen Dokuments iSd § 130a Abs. 3 1. Alt. iVm Abs. 4 ZPO nicht möglich ist, weil er nach Entwendung der beA-Karte zunächst als Ersatz nur eine solche ohne Signierfunktion erhalten hat, so dass er zusätzlich noch das zeitaufwändige Zertifizierungsverfahren für eine qualifizierte Signatur bei der Bundesnotarkammer durchführen lassen muss.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 U 61/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-23

Aktenzeichen: 12 U 61/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0323.12U61.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 130a, 130d ZPO

    1. Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ist kraft Gesetzes am 01.01.2022 eingetreten, so dass eine Prozesserklärung bei Nichteinhaltung der gem. § 130d S. 1 ZPO vorgeschriebenen Übermittlungsform des § 130a ZPO nicht wirksam ist.
    1. Die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften heilt den Verstoß gegen § 130d S. 1 ZPO nur dann, wenn entsprechend § 130d S. 2 und 3 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die Einreichung auf dem Weg des § 130a ZPO aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.
  1. Es stellt keine vorübergehende technische Unmöglichkeit dar, wenn dem Rechtsanwalt (nur) die Übermittlung eines qualifiziert signierten elektronischen Dokuments iSd § 130a Abs. 3 1. Alt. iVm Abs. 4 ZPO nicht möglich ist, weil er nach Entwendung der beA-Karte zunächst als Ersatz nur eine solche ohne Signierfunktion erhalten hat, so dass er zusätzlich noch das zeitaufwändige Zertifizierungsverfahren für eine qualifizierte Signatur bei der Bundesnotarkammer durchführen lassen muss.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.11.2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (6 O 96/21) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.300 € festgesetzt.

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