Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-02-03, 2 Ws 15/22

2 Ws 15/22Obergericht03.02.2022

Regest

StPO § 111n Abs. 1 u. 2, § 111o Abs. 1, § 304 Abs. 1 Sind sowohl die Voraussetzungen der Herausgabe an den Verletzten (§ 111n Abs. 2 StPO) als auch die Voraussetzungen der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber (§ 111n Abs. 1 StPO) offenkundig erfüllt, hat die Herausgabe grundsätzlich vorrangig an den Verletzten zu erfolgen. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 3. Februar 2022, III-2 Ws 15/22

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 Ws 15/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-03

Aktenzeichen: 2 Ws 15/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0203.2WS15.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

StPO § 111n Abs. 1 u. 2, § 111o Abs. 1, § 304 Abs. 1

Sind sowohl die Voraussetzungen der Herausgabe an den Verletzten (§ 111n Abs. 2 StPO) als auch die Voraussetzungen der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber (§ 111n Abs. 1 StPO) offenkundig erfüllt, hat die Herausgabe grundsätzlich vorrangig an den Verletzten zu erfolgen.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 3. Februar 2022, III-2 Ws 15/22

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.