Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-01-20, 6 W 1/22 [Kart]

6 W 1/22 [Kart]Obergericht20.01.2022

Regest

1. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung im Bereich des internationalen Sports, die die Bestimmung und Zusammensetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts dem alleinigen freien Ermessen einer Schiedspartei überlässt, ist unwirksam. 2. Der International Paralympics Committee e. V., der nach dem „Ein-Platz-Prinzip“ internationale Sportveranstaltungen organisiert, ist hinsichtlich der Zulassung der Athleten zu den von ihm organisierten Sportwettbewerben marktbeherrschend. Er hat daher die Vorgaben des § 19 GWB zu beachten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 6 W 1/22 [Kart] — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-20

Aktenzeichen: 6 W 1/22 [Kart]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0120.6W1.22KART.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kartellsenat

Leitsätze

    1. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung im Bereich des internationalen Sports, die die Bestimmung und Zusammensetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts dem alleinigen freien Ermessen einer Schiedspartei überlässt, ist unwirksam.
    1. Der International Paralympics Committee e. V., der nach dem „Ein-Platz-Prinzip“ internationale Sportveranstaltungen organisiert, ist hinsichtlich der Zulassung der Athleten zu den von ihm organisierten Sportwettbewerben marktbeherrschend. Er hat daher die Vorgaben des § 19 GWB zu beachten.

Tenor

    1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 20.12.2021 – 33 O 277/21 aufgehoben.Der Verfügungsbeklagte wird – unter Abweisung des Verfügungsantrags im Übrigen – im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, der Verfügungsklägerin die Teilnahme an den Wettbewerben „Para Snowboard, Banked Slalom SB-LL2, female,“ und „Para Snowboard, Snowboard Cross SB-LL2, female “ während des Sportereignisses Beijing 2022 Paralympic Winter Games auf den Vorschlag des U.S. Paralympics Snowboarding Verbandes zu gestatten.
    1. Der Verfügungsbeklagte trägt 75% der Kosten des Verfügungsverfahrens, die Verfügungsklägerin 25%.
    1. Der Streitwert für das Verfügungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

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