Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-01-10, 2 RBs 221/21

2 RBs 221/21Obergericht10.01.2022

Regest

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1 StPO § 152 Abs. 2 Nur evidente und unerträglich schwerwiegende Mängel einer Unterbrechungshandlung hindern deren verjährungsunterbrechende Wirkung. Daher muss sich die Bejahung eines Anfangsverdachts bei einer nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG getroffenen Anordnung als schlechthin unvertretbar und nicht mehr verständlich darstellen, damit die Unterbrechungswirkung entfällt. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 10. Januar 2022, IV-2 RBs 221/21

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 RBs 221/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-10

Aktenzeichen: 2 RBs 221/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0110.2RBS221.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1

StPO § 152 Abs. 2

Nur evidente und unerträglich schwerwiegende Mängel einer Unterbrechungshandlung hindern deren verjährungsunterbrechende Wirkung. Daher muss sich die Bejahung eines Anfangsverdachts bei einer nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG getroffenen Anordnung als schlechthin unvertretbar und nicht mehr verständlich darstellen, damit die Unterbrechungswirkung entfällt.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 10. Januar 2022, IV-2 RBs 221/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

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