Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-01-06, 12 W 16/21

12 W 16/21Obergericht06.01.2022

Regest

1. Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren des Insolvenzverwalters kommt nicht in Betracht, wenn die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Anfechtungsklage verfolgten Anspruchs nicht dazu geeignet, eine eingetretene Massekostenarmut zu beheben. 2. Bei der Prognose der voraussichtlichen Verfahrenskosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist auf die gesetzliche Regelvergütung einschließlich der Auslagen abzustellen. Ein (nur) im Prozesskostenhilfeverfahren hilfsweise erklärter Verzicht des Insolvenzverwalters auf einen Teil seiner Vergütung ist bei der Frage der Beseitigung der Massekostenarmut jedenfalls nicht zu berücksichtigen, da eine solche Erklärung den Insolvenzverwalter nicht bindet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 W 16/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-06

Aktenzeichen: 12 W 16/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0106.12W16.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: § 116 S. 1 Nr. 1, S. 2 i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1, letzter Halbs. ZPO

Leitsätze

  1. Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren des Insolvenzverwalters kommt nicht in Betracht, wenn die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Anfechtungsklage verfolgten Anspruchs nicht dazu geeignet, eine eingetretene Massekostenarmut zu beheben.

  2. Bei der Prognose der voraussichtlichen Verfahrenskosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist auf die gesetzliche Regelvergütung einschließlich der Auslagen abzustellen. Ein (nur) im Prozesskostenhilfeverfahren hilfsweise erklärter Verzicht des Insolvenzverwalters auf einen Teil seiner Vergütung ist bei der Frage der Beseitigung der Massekostenarmut jedenfalls nicht zu berücksichtigen, da eine solche Erklärung den Insolvenzverwalter nicht bindet.

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg vom 14.09.2021 (7 O 38/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.10.2021 zurückgewiesen.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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