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2 U 1/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-12-09, 2 U 1/21
2 U 1/21Obergericht09.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-09
Aktenzeichen: 2 U 1/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1209.2U1.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die angegriffene Ausführungsform I (X1 und X2) richtet.
unter Ziff. II. eine Belegvorlage nur im Hinblick auf die Angaben unter lit. a) geschuldet ist
und
es unter Ziffer V. statt „an einen von ihr zu benennenden Treuhänder [...] (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher)“ nunmehr heißt: „an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher“.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 1) zu 20 % und die Beklagte zu 3) zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- € (Beklagte zu 1)) bzw. in Höhe von 750.000,- € (Beklagte zu 3)) abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagten jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 120 % leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500.000,- € festgesetzt, wovon 1.000.000,- € auf die Beklagte zu 1) und jeweils 750.000,- € auf die Beklagten zu 2) und zu 3) entfallen.
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