Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-12-06, 12 U 37/21

12 U 37/21Obergericht06.12.2021

Regest

§§ 233, 236 Abs. 2 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO nicht gewährt werden, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvortrag die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumung vom Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers verschuldet worden ist. Zur Ausräumung eines der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Verschuldens muss die Partei die maßgebenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, darlegen und glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 ZPO). Lässt das Vorbringen bereits die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nötige geschlossene Schilderung der Abläufe vollständig vermissen, kann das Wiedereinsetzungsgesuch ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis zurückgewiesen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 U 37/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-06

Aktenzeichen: 12 U 37/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1206.12U37.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 233, 236 Abs. 2 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO

Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO nicht gewährt werden, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvortrag die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumung vom Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers verschuldet worden ist.

Zur Ausräumung eines der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Verschuldens muss die Partei die maßgebenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, darlegen und glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 ZPO).

Lässt das Vorbringen bereits die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nötige geschlossene Schilderung der Abläufe vollständig vermissen, kann das Wiedereinsetzungsgesuch ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis zurückgewiesen werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 25.08.2021 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 404/18) wird als unzulässig verworfen.

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten zu 2) bezüglich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu 2) zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf (bis zu) 1.550.000,00 € festgesetzt.

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