Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-11-25, 16 W 45/21

16 W 45/21Obergericht25.11.2021

Regest

1. Begeht ein Arbeitnehmer nach beendetem Arbeitsverhältnis in Reaktion auf eine ihm ausgesprochene Kündigung gegenüber seinem vormaligen Arbeitgeber eine unerlaubte Handlung, kann dies die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen. 2. Der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG geforderte innere Zusammenhang zwischen einer unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis verlangt keine Kausalität, die andere Einflüsse vollständig ausschließt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 16 W 45/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-25

Aktenzeichen: 16 W 45/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1125.16W45.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d)

Leitsätze

    1. Begeht ein Arbeitnehmer nach beendetem Arbeitsverhältnis in Reaktion auf eine ihm ausgesprochene Kündigung gegenüber seinem vormaligen Arbeitgeber eine unerlaubte Handlung, kann dies die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen.
    1. Der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG geforderte innere Zusammenhang zwischen einer unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis verlangt keine Kausalität, die andere Einflüsse vollständig ausschließt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. September 2021 (12 O 77/21) abgeändert.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Mönchengladbach verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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