Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-11-18, 3 Kart 49/21

3 Kart 49/21Obergericht18.11.2021

Regest

Die nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und unmittelbar vor Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 77 Abs. 3 S. 4 i.V.m. S. 1 EnWG auf entsprechenden Antrag hin angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde kann bis zur Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof befristet werden, um jeden Vorgriff auf das Rechtsmittelverfahren zu vermeiden und die Entscheidungs- und Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts wie des Bundesgerichtshofs zu wahren.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 49/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-18

Aktenzeichen: 3 Kart 49/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1118.3KART49.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Die nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und unmittelbar vor Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 77 Abs. 3 S. 4 i.V.m. S. 1 EnWG auf entsprechenden Antrag hin angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde kann bis zur Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof befristet werden, um jeden Vorgriff auf das Rechtsmittelverfahren zu vermeiden und die Entscheidungs- und Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts wie des Bundesgerichtshofs zu wahren.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 05.02.2021 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.12.2020 (BK6-20-307) wird mit sofortiger Wirkung, befristet bis zur Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof, angeordnet.

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