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17 U 367/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-10-08, 17 U 367/20
17 U 367/20Obergericht08.10.2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-08
Aktenzeichen: 17 U 367/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1008.17U367.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 10.11.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 24.01.2020 (19-2777195-0-2) wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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