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3 Kart 749/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-10-06, 3 Kart 749/19
3 Kart 749/19Obergericht06.10.2021
1. Die von der Bundesnetzagentur in der vierten Qualitätsregulierung der Elektrizitätsverteilernetzbetreiber verwendete Regressionsfunktion zur Ermittlung des netzbetreiberindividuellen Referenzwertes auf der Mittelspannungsebene ist nicht zu beanstanden. Der für den Regressionskoeffizienten c auf 1,1816 festgesetzte Wert überschreitet den modelltheoretisch ermittelten Erwartungsbereich von 0,5 bis 1 statistisch nur geringfügig und ist ingenieurswissenschaftlich noch plausibel. Eine Rückführung des Regressionskoeffizienten c in den Erwartungsbereich ist der gewählten Festlegung zudem nicht deutlich überlegen. 2. Der auf § 82 Abs. 2 S. 4 EnWG gestützte Antrag der Beschwerdeführerin auf anonymisierte Offenlegung der Daten der an der Bestimmung der Regressionsfunktion für die Mittelspannungsebene teilnehmenden Netzbetreiber zu Lastdichte, ASIDI-Werten und Anzahl der Letztverbraucher bleibt ohne Erfolg, weil von der Offenlegung der Daten kein entscheidungserheblicher Inhalt zu erwarten ist.
Entscheidungsdatum: 2021-10-06
Aktenzeichen: 3 Kart 749/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1006.3KART749.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
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