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4 U 55/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-10-04, 4 U 55/21
4 U 55/21Obergericht04.10.2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-04
Aktenzeichen: 4 U 55/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1004.4U55.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Der Senat weist darauf hin, dass er in einer vergleichbaren Sache (I-4 U 64/19) mit Urteil vom 01.10.2021 in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, dass in Ansehung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf das gesetzliche Formerfordernis der Schrift- bzw. Textform den Beginn der Widerrufsfrist nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nicht hindert, da der unterbliebene ausdrückliche Hinweis auf die bei Ausübung des Widerspruchs zu wahrende Text- bzw. Schriftform abstrakt nicht geeignet ist, den durchschnittlichen Versicherungsnehmer daran zu hindern, das ihm zustehende Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
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